Themenportal
GEG 2024/2026 – Gebäudeenergiegesetz (DE)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) definiert verbindliche Anforderungen an den Energiebedarf von Neubauten und sanierten Bestandsgebäuden in Deutschland. Ab 2026 gelten verschärfte Regelungen zur Heizungsanlage und zum Primärenergiebedarf, die Architekten bei jedem Projekt berücksichtigen müssen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für energetische Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es fasst die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Mit der Novelle 2023/2024 wurden insbesondere die Anforderungen an Heizungsanlagen erheblich verschärft: Neu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Architekten und Baudesigner bedeutet das eine fundamentale Änderung in der Gebäudetechnikplanung.
Das GEG gilt für alle Eigentümer, Bauherren und Planer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die neu errichtet, umgebaut oder einer wesentlichen Änderung unterzogen werden. Architekten tragen als Planungsverantwortliche eine besondere Pflicht: Sie müssen sicherstellen, dass Bauvorhaben die gesetzlichen Mindeststandards einhalten und Bauherren rechtzeitig über die Anforderungen informiert werden. Bei Neubauten auf Gemeindegebiet mit Wärmeplanung gilt zudem das kommunale Wärmenetz als mögliche Erfüllungsoption.
Für Neubauten schreibt das GEG vor, dass der Jahres-Primärenergiebedarf maximal 55 % des gesetzlich definierten Referenzgebäudes betragen darf. Ergänzend muss der bauliche Wärmeschutz (Transmissionswärmeverlust) eingehalten werden. Für Bestandsgebäude greift das GEG insbesondere beim Heizungstausch: Wird eine fossile Heizung ersetzt, muss die neue Anlage die 65-%-EE-Vorgabe erfüllen – wobei Übergangslösungen und kommunale Wärmeplanungsfristen zu beachten sind. Ein Energieausweis ist bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung verpflichtend auszustellen.
Die Umsetzung beginnt in der Entwurfsphase: Architekten müssen das energetische Konzept (Hülle + Anlagentechnik) so abstimmen, dass die GEG-Nachweise erbracht werden können. Der Nachweis erfolgt über anerkannte Berechnungsverfahren (z. B. DIN V 18599). Baubegleitend sind ausführende Unternehmen zu koordinieren, und nach Fertigstellung ist der Energieausweis zu erstellen bzw. zu aktualisieren. Verstöße gegen das GEG können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden – eine Haftung, die auch planende Berufe betreffen kann.
Hinweis: Dieser Beitrag ist kein Ersatz für rechtliche oder steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für individuelle Fragen einen Fachexperten.
Umsetzungs-Checkliste
- GEG-Anforderungen (Primärenergiebedarf ≤ 55 % Referenzgebäude) bereits in der Konzeptphase prüfen
- Heizungskonzept auf 65-%-EE-Pflicht ausrichten (Wärmepumpe, Fernwärme, Pellets etc.)
- Kommunale Wärmeplanung der Gemeinde abfragen und als Planungsgrundlage berücksichtigen
- Energetischen Nachweis nach DIN V 18599 beauftragen oder selbst erstellen
- Transmissionswärmeverlust (H'T-Wert) gemäß GEG Anlage 1 einhalten
- Energieausweis nach Fertigstellung ausstellen und an Bauherren/Eigentümer übergeben
- Bei wesentlichen Änderungen am Bestand: GEG-Nachrüstpflichten (§ 47 ff.) prüfen
- Dokumentation aller Nachweise für eventuelle Behördenprüfungen archivieren
Zahlen & Fakten
≤ 55 % des Referenzgebäudes
Max. Primärenergiebedarf Neubau
Quelle: GEG § 10 i. V. m. Anlage 1
mind. 65 % EE-Anteil
Anteil erneuerbare Wärme Neubau
Quelle: GEG § 71 (ab 2024)
seit 1.11.2020, zuletzt geändert 2024
Gültigkeit / Rechtsgrundlage
Quelle: BGBl. I 2023 Nr. 280
BMWK / Landesbehörden
Zuständige Behörde
Quelle: GEG § 1
bei Neubau, Verkauf, Vermietung
Pflicht: Energieausweis
Quelle: GEG §§ 79 ff.
bis zu 50.000 €
Bußgeld bei Verstoß
Quelle: GEG § 108
Neue Modelle nicht verpassen
Bleiben Sie informiert über neue Markteinführungen und Vergleichstests.